UrhG (Deutschland): §§ 23 f, §§ 51 f
Ob bei Zusammenfassungen oder Charakteranalysen eine Vervielfältigung oder eine Bearbeitung gegeben ist, entscheidet sich danach, ob ein ausreichender Abstand zum betroffenen Werk eingehalten wird, mithin, ob schutzbegründende eigenschöpferische Elemente wiederzuerkennen sind.
