HGB: § 18 Abs 2
GmbHG: § 5
Der Firmenkern „Rechtsstudien“ für ein rein gewerbliches Unternehmen, das keine universitäre Lehr- und Forschungstätigkeit ausübt, sondern Lehr- und Lernmaterial für eine Universität herstellt und vertreibt, ist täuschungsfähig iSd § 18 Abs 2 HGB und daher unzulässig; das Publikum könnte mit dem Firmenwortlaut auf eine universitäre, wissenschaftliche Arbeit durch eine öffentliche Einrichtung schließen.