§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG
In einem Verfahren über den Anspruch auf Kündigungsentschädigung, bei dem weder die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ihr Zeitpunkt strittig sind, sondern Gegenstand des Verfahrens vielmehr ausschließlich die Frage ist, wann das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der maßgebenden Kündigungsfrist geendet hätte, ist der Tatbestand des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG nicht erfüllt.