EMRK: Art 10
UrhG: §§ 42c, 42f
Ein Bildzitat darf schon nach dem Gesetzeswortlaut (§ 42f UrhG) in Umfang und Anlass nicht nur dazu dienen, die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken. Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden. Zu fragen ist immer, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleichermaßen erreicht werden hätte können, zB durch Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers zur Übernahme des Schutzgegenstands oder durch dessen Darstellung mit eigenen Worten.