§ 4 Abs 2, § 9 Abs 3 EStG - Stellt sich ein mögliches Mitverschulden eines Planungsunternehmens an einem U-Bahn-Tunneleinbruch erst im Zuge komplizierter und langjähriger Ursachenuntersuchungen heraus und wird demzufolge ein Strafprozess in Aussicht gestellt, kann nicht nachträglich schon im Jahr des Schadensereignisses eine Rückstellung für Gutachtens- und Rechtsanwaltsvertretungskosten zwecks Abwehr von - die Versicherungsdeckung übersteigenden - Ansprüchen eingestellt werden, wenn nach dem damaligen „Meinungsstand“ zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch von einer sorgfältigen Auftragserfüllung durch das Planungsunternehmen auszugehen war.