§ 103 Abs 1 Z 1, § 368 Abs 2 ASVG - Eine Aufrechnung der vom Dienstgeber geschuldeten SV-Beiträge auf die dem anspruchsberechtigten Versicherten (früheren Dienstnehmer) zu erbringenden Geldleistungen (hier: Alterspension) durch den Sozialversicherungsträger ist unzulässig, selbst wenn sich der Versicherte privatrechtlich zur Zahlung der gegenständlichen SV-Beiträge verpflichtet hätte.