§ 1152, § 863, § 915 ABGB - Wurde einem Arbeitnehmer über mehrere Jahre hinweg (hier: ca 2½ Jahre lang) eine Prämie regelmäßig monatlich und ohne Einschränkung gewährt und auf dem Lohnzettel nur als „laufende Prämie“ bezeichnet und wurde auch nicht in irgendeiner Form auf eine Freiwilligkeit oder Widerrufbarkeit verwiesen, wurde diese Prämie Bestandteil des Einzelarbeitsvertrages und hat Entgeltcharakter.