§ 34 Abs 7 Z 4 EStG - Vom Abgabepflichtigen gewährte Unterhaltszahlungen an die von ihm geschiedene, krebskranke Ehefrau zur Bezahlung der Krankenversicherung, der Miete und zur Deckung des tatsächlichen Lebensunterhaltes sind gemäß § 34 Abs 7 Z 4 EStG nicht abzugsfähig, weil solche Aufwendungen beim Unterhaltsberechtigten selbst keine außergewöhnliche Belastung darstellen. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0077. (Beschwerde abgewiesen)