In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind im Kalenderjahr 2019 folgende Regelbedarfsätze anzuwenden (Rz 795 bis Rz 804 LStR 2002):
Altersgruppe 0-3 Jahre: 208 €Altersgruppe 3-6 Jahre: 267 €In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind im Kalenderjahr 2019 folgende Regelbedarfsätze anzuwenden (Rz 795 bis Rz 804 LStR 2002):
Altersgruppe 0-3 Jahre: 208 €Altersgruppe 3-6 Jahre: 267 €