§ 914 ABGB; § 23 Abs 1 AngG:
Für eine Unterbrechung und gegen eine bloße Karenzierung spricht insbesondere die Absicht der Parteien, dem Arbeitnehmer den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen. In dieselbe Richtung deutet auch eine jeweils vorgenommene Endabrechnung sowie die Abmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung.