EO: § 290b, § 291a, § 293
Gemäß § 290b EO hat dem Verpflichteten im Rahmen der Gehaltsexekution auch vom 13. und 14. Monatsgehalt ein unpfändbarer Freibetrag nach § 291a EO zu verbleiben. Dieser Freibetrag ist auch dann voll zu berücksichtigen, wenn der Verpflichtete nicht während des ganzen Monats gearbeitet hat (vgl OGH 25. 3. 1986, 14 Ob 29/86, ARD 3784/11/86). Das Gleiche wie beim laufenden Bezug muss auch bei den Sonderzahlungen gelten.