(§ 1 Abs 2 lit l, § 3 Abs 8 AuslBG) Die unterschiedliche Behandlung der drittstaatsangehörigen Kinder von Österreichern einerseits und von anderen EWR-Bürgern andererseits betreffend die Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG ist sachlich nicht gerechtfertigt und verletzt das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
VfGH 20.06.2001, G 5/01 u.a.