( ASVG § 203 ) Die Unfallversicherung ist keine Berufsversicherung und die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist daher grundsätzlich abstrakt zu prüfen. Die Versehrtenrente wird sowohl dann gewährt, wenn kein Lohnausfall entstanden ist oder sogar ein höheres Einkommen erzielt wird, als auch dann, wenn ein Versicherter seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit allenfalls ein Einkommensentfall einhergeht.