UrlG: § 4 Abs 4
Kommt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch unter Einbeziehung des Betriebsrats keine Urlaubsvereinbarung zustande, kann der Arbeitnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Arbeitgeber hat während eines in § 4 Abs 4 UrlG genau definierten Zeitraums vor dem Urlaubstermin Klage beim Arbeitsgericht eingebracht.