( § 82a lit d GewO, § 26 Z 2 AngG ) Meldet sich ein Arbeitnehmer nach dem Bekanntwerden, dass er vom Arbeitgeber nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurde, trotz Weiterbeschäftigung arbeitslos und erklärt er sich dadurch mit der Unterlassung der Meldung einverstanden, kann er damit nicht seinen vorzeitigen Austritt begründen.
ASG Wien 15.11.2001, 29 Cga 110/01k, rk.