(UStG § 19 Abs 2 Z 1 lit a) Umsatzsteuer wird auch dann vorsätzlich vorenthalten, wenn sie deswegen nicht abgeführt wird, weil mangels Mitwirkung des gewerberechtlichen Geschäftsführers die Ausgangsrechnungen für Werklieferungen vom handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht rechtzeitig erstellt werden konnten.
OGH 11 Os 45/95 v. 25.07.1995