UStG 1972: § 10 Abs 2 Z 12 (Z 5)
Im Beschwerdefall ist die Aufteilung des Entgelts für die Nutzungsüberlassung von Wohnungen oder anderen Räumlichkeiten durch die beschwerdeführende gemeinnützige Wohnbaugesellschaft in das dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Entgelt für die Hauptleistung (Nutzungsüberlassung) und jenes für die dem Normalsteuersatz unterliegende Nebenleistung (Lieferung von Wärme nach § 10 Abs 2 Z 12 UStG 1972) strittig.