(§ 10 Abs 2 Z 11 UStG 1972) Die Umsätze eines Fitnesscenters mit einer Saunaabteilung sind einheitlich dem Normalsteuersatz zu unterziehen, ohne dass ein Entgeltanteil für die Benützung der Saunaabteilung dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs 2 Z 11 UStG 1972 unterliegt.