( § 4 Abs 1 UStG 1972 ) Vertreibt ein Verein Konzert- und Theaterkarten an Schulen und erfolgt dieser Vertrieb über eine Kontaktperson (Lehrer), ist das umsatzsteuerpflichtige Entgelt für diese Karten auch dann der auf den Karten und Lieferscheinen ausgewiesene Betrag, wenn die Kontaktperson zum Teil einen um 10% verminderten Betrag an den Verein überweist oder der Verein entsprechende Gutschriften auszahlt.