( § 4 Abs 1 UStG, 6. MwSt-RL ) Erlaubt ein Mitgliedstaat durch Verwaltungsanordnung unter bestimmten Voraussetzungen, dass die Preisaufschläge, die bestimmte Steuerpflichtige als Entgelt für die Bedienung in Rechnung stellen (Bedienungszuschläge), von der Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ausgenommen werden, verstößt dies gegen die Verpflichtungen aus Art 2 Nr 1 und Nr 11 Teil A Abs 1 Buchstabe a 6. MwSt-RL.