1. Die Freistellung der Rz 1017 letzter Unterabsatz UStR 2000, wonach § 6 Abs 1 Z 28 UStG 1994 nicht bei sonstigen Leistungen gilt, die zwischen Gesellschaften erbracht werden, die sich in zwei unterschiedlichen EU-Staaten befinden, ist für das Jahr 2001 nicht zu beachten.