Nach 16 Ok 6/11 wird die Leistung eines ausländischen Sachverständigen, der im Auftrag des Gerichts ein Gutachten erstattet, im Inland erbracht. Leistungsempfänger und Umsatzsteuerschuldner sei das Gericht, dem die Abgabenmeldung und die Abführung der Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt obliege. Dem Sachverständigen sei lediglich der Nettobetrag zu überweisen.