( UStG § 6 Abs 1 Z 27 ) Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von S 300.000,- stellt auf eine Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei unterstellter Umsatzsteuerpflicht ab.
VwGH 98/14/0057 v. 28.10.1998
Art 24 der Richtlinie 77/388/EWG (im Folgenden: 6. EG-RL) räumt den Mitgliedstaaten das Recht ein, für Unternehmer, deren Jahresumsatz eine bestimmte Größe (idR 5.000 ECU = ca. S 69.000,-) nicht übersteigt, eine Steuerbefreiung vorzusehen. Dabei gilt gemäß § 24 Abs 4 RL 77/388/EWG als Umsatz der Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen abzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer, soweit diese besteuert werden, und einschließlich bestimmt bezeichneter (idR steuerfreier) Umsätze, wie etwa der Ausfuhrumsätze.