§ 2 Abs 1 Z 1 AZG, Art 2 Z 1 Arbeitszeit-RL 2003/88 EG
Notwendige Umkleidezeit im Betrieb des Arbeitgebers ist Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet ist, eine bestimmte Dienstkleidung zu tragen. Auch wenn dem Arbeitnehmer das Umkleiden zu Hause erlaubt ist, handelt es sich um Arbeitszeit, wenn die vorgeschriebene Dienstkleidung derart auffällig ist, dass ihr Tragen auf dem Weg zur Arbeit unzumutbar ist.