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UmgrStG: Rechtsprechungsübersicht 2014

Angrenzendes SteuerrechtAufsatzGeorg KoflerGES 2015, 30 Heft 1 v. 1.2.2015

Die folgende Tabelle gibt einen Kurzüberblick zur Rechtsprechung des VwGH und des BFG im Jahr 2014 zu umgründungsteuerrechtlichen Fragen.

Norm

Entscheidung

Inhalt

Untergang von Verlustvorträgen bei Umwandlung (§ 10 Z 1 lit c UmgrStG)

VwGH 27.2.2014, 2010/15/0015, ÖStZB 2014/168, 311 (vorgehend UFS 1.12.2009, RV/0472-F/07).

  • Auch originäre Erwerbe von Anteilen durch Gründungseinlagen stellen Erwerbe mittels Einzelrechtsnachfolge dar. Sie können daher bei späteren Umwandlungen als vorgelagerte Anteilserwerbe gem § 10 Z 1 lit c UmgrStG zum Untergang von Verlustvorträgen aus älteren Perioden führen (konkret: Verluste aus dem Einzelunternehmen der Ehefrau, das zeitnah zur Gründung der GmbH in diese eingebracht wurde).
  • Ein streng zivilrechtliches Verständnis des Begriffes „Einzelrechtsnachfolge“ ist nämlich aus dem Gesetz nicht ableitbar und würde auch dem durch § 10 Z 1 lit c UmgrStG verfolgten Zweck entgegenstehen, der darin besteht, den „Ankauf“ von als Sonderausgabe abzugsfähigen Verlusten zu verhindern.

Huber/Pichler,taxlex-SRa 2014/73; Stefaner,GES 2014, 304; Wiesner,RWZ 2014/55, 256; Wiesner,RWZ 2014/80, 360. – Siehe auch BFG 16.4.2014, RV/1100057/2011 (Anwendbarkeit der Verlustübergangsbeschränkung nach § 10 Z 1 lit c UmgrStG im Falle der Neugründung der umgewandelten GmbH).

Übergang des Verlustvortrages auf den Rechtsnachfolger (§ 10 UmgrStG)

BFG 25.9.2014, RV/7102620/2013 (Revision nicht zugelassen)

Gemäß § 10 Z 1 lit a iVm § 4 Z 1 lit a UmgrStG gehen Verlustabzüge der übertragenden Körperschaft ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum auf den Rechtsnachfolger über. Da der Verschmelzungsstichtag im gegenständlichen Fall der 31.12.2010 war, kann sich die Frage der Zulässigkeit des Verlustabzuges frühestens im Veranlagungsjahr 2011 stellen und kann daher nicht im Streitjahr 2010 Beschwerdegegenstand sein.

Auch originäre Erwerbe von Anteilen durch Gründungseinlagen stellen Erwerbe mittels Einzelrechtsnachfolge dar. Sie können daher bei späteren Umwandlungen als vorgelagerte Anteilserwerbe gem § 10 Z 1 lit c UmgrStG zum Untergang von Verlustvorträgen aus älteren Perioden führen (konkret: Verluste aus dem Einzelunternehmen der Ehefrau, das zeitnah zur Gründung der GmbH in diese eingebracht wurde).

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