( UmgrStG Art I § 4 ) § 4 Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) macht den Verlustvortragsübergang bei Verschmelzungen im Sinne des Art I UmgrStG u.a. davon abhängig, dass die noch nicht verrechneten Vorjahresverluste dem übertragenen Vermögen zugerechnet werden können. Der Eigenschaft des übertragenen Vermögens kommt diesbezüglich keine Bedeutung zu. Bei der Verschmelzung verbundener Kapitalgesellschaften im Wege des Down-stream-merger besitzt die übertragende Obergesellschaft zumindest die Beteiligung an der übernehmenden Untergesellschaft, so dass vortragsfähige Verluste, die mit der Beteiligung und anderen zu übertragenden verlustverursachenden Vermögensteilen in Zusammenhang stehen, auf die übernehmende Untergesellschaft übergehen. Sollten verlustverursachende Vermögensteile am Verschmelzungsstichtag nicht mehr vorhanden sein, käme es insoweit zu keinem Übergang. Die mit dem StruktAnpG 1996 und dem AbgÄG 1996 eingeführten Einschränkungen haben auf Verschmelzungen vor dem Inkrafttreten der genannten Novellierungen keine Wirkung. BMF v. 30.03.1998.