§ 2d AVRAG - Eine Rückersatzpflicht des Arbeitnehmers für das während der Ausbildung vom Arbeitgeber fortgezahlte Entgelt kommt - bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung - (nur) dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer während der konkreten Ausbildungseinheiten zur Gänze von seiner Arbeitspflicht freigestellt war und die Ausbildung nicht in Erfüllung des Arbeitsvertrages erfolgte. Dass die Ausbildung nicht in einem durchgehenden Zeitraum, sondern in mehreren Abschnitten absolviert wurde, ist diesbezüglich aber unerheblich.