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Übertragung stiller Rücklagen bei Einbringung

ARD 5189/30/2001 Heft 5189 v. 6.2.2001

BMF 08.12.2000

Einbringungen iSd Art III UmgrStG sind nach § 18 Abs 1 UmgrStG ertragsteuerlich mit einer Quasi-Gesamtrechtsnachfolge verbunden, d.h. dass die übernehmende Körperschaft materiell-rechtlich in die Rechtsstellung des Einbringenden einsteigt. Für die Frage der Veräußerung von Anlagevermögen und die daraus resultierende Möglichkeit der Übertragung stiller Rücklagen ergibt sich daher Folgendes:

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