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Übergangener Nachbar?

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 1997, 264 Heft 6 v. 20.6.1997

§ 356 Abs 3 Satz 2 GewO 1994: Die Ansicht, eine rechtskräftige Entscheidung iS dieser Bestimmung liege erst vor, wenn auch dem übergangenen Nachbarn der Genehmigungsbescheid zugestellt und die mit der Zustellung ausgelöste Frist zur Erhebung einer Berufung abgelaufen ist, findet keine Deckung. Ein Nachbar erlangt durch die erst nach rechtskräftigem Abschluß des Genehmigungsverfahrens erhobenen Einwendungen selbst dann nicht mehr Parteistellung in diesem Genehmigungsverfahren und damit das Recht zur Berufung, wenn die Kundmachung der Augenscheinsverhandlung erster Instanz nicht dem Gesetz entsprochen haben sollte. Es erübrigt sich daher die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Augenscheinsverhandlung.

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