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Überarbeitung der Einlagensicherungsrichtlinie

AktuellesBankrechtbearbeitet von Mag. Bernd Egger, Sparkassenverband, Dr. Nicolas Raschauer, Wirtschaftsuniversität WienZFR 2006/15ZFR 2006, 54 Heft 1 v. 9.10.2006

Art 7 (5) der Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG verlangt die regelmäßige, mindestens jedoch fünfjährliche Überprüfung des in Art 7 (1) genannten von Einlagensicherungssystemen zu deckenden Betrages in Höhe von 20.000 €.

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