Verordnung des BMF über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung beiTelekommunikationsdienstensowieRundfunk- und Fernsehdienstleistungen; diese Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des 21. 8. 2003 ausgeführt werden.
Verordnung des BMF über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung beiTelekommunikationsdienstensowieRundfunk- und Fernsehdienstleistungen; diese Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des 21. 8. 2003 ausgeführt werden.