KStG: § 12
VwGH 27. 6. 2019, Ra 2018/15/0040
Gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG sind abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen, soweit nicht eine der in dieser Bestimmung genannten Ausnahmen zur Anwendung kommt.