§ 48 Abs 1 Z 1 EisbG, § 48 Abs 1 Z 2 EisbG
Die Gesetzesmaterialien deuten nicht darauf hin, dass der Gesetzgeber, der die neu geschaffene Möglichkeit der Auflassung von Eisenbahnübergängen in der bestehenden Bestimmung über die bauliche Umgestaltung „verankert“ wissen wollte, damit nur ein entweder (bauliche Umgestaltung nach Z 1) oder (gänzliche Auflassung nach Z 2) vor Augen hatte.