Der Gesetzgeber stellt in § 1 DiStG 2020 auf das Tatbestandsmerkmal der "inländischen IP-Adresse" ab, bestimmt jedoch in § 2 den Begriff "inländisch" nicht. Er knüpft an die IP-Adresse an, obwohl sich aus technischer Sicht kein geolokaler Bezug herstellen lässt. Warum dem so ist, wie die Judikatur dazu steht, welche technischen Alternativen es zur geolokalen Anknüpfung geben könnte und welche ausgewählten verfassungsrechtlichen Aspekte das DiStG 2020 in sich birgt, ist Gegenstand dieses Beitrags.