Bei einer Betriebsveräußerung bzw -aufgabe sind mangels gesetzlicher Verankerung von Fristen sämtliche nach diesem Zeitpunkt aufgenommene Erwerbstätigkeiten, die über die normierten Einkunfts- bzw Umsatzgrenzen des § 37 Abs 5 Z 3 Satz 2 Satz EStG hinausgehen, sowohl im Jahr der Aufgabe bzw Veräußerung als auch im Folgejahr begünstigungsschädlich. Die in den EStR 2000 vorgesehene "Jahresfrist" findet gesetzlich keine Deckung. (FN )