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Taxikosten bei einem Gehbehinderten

Lohnsteuer und AbgabenARD 5174/25/2000 Heft 5174 v. 5.12.2000

LSt-Protokoll 2000, BMF 31.10.2000, 07 0101/21-IV/7/00

Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kfz verfügt, sind gemäß § 3 Abs 2 Verordnung BGBl 1996/303 Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich S 2.100,- zu berücksichtigen. Der Abzug von Taxikosten setzt voraus, dass entsprechende Aufwendungen nachgewiesen werden (RZ 849 LStR 1999).

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