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Tauschähnlicher Umsatz, Mitarbeiterverpflegung

JudikaturÖStZ 2003/1047ÖStZ 2003, 478 Heft 21 v. 3.11.2003

UStG 1972: § 3 Abs 14, UStG 1994: § 3a Abs 2

Die Abgabe verbilligter oder kostenloser Mahlzeiten an die Arbeitnehmer begründet im Geltungsbereich des UStG 1972 nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH einen tauschähnlichen Umsatz.

Im Geltungsbereich des UStG 1994 ab 1995 ist auch die Rechtsprechung des EuGH zur 6. MWSt-RL zu beachten. Demnach kommt eine Umsatzbesteuerung der Überlassung kostenloser Mahlzeiten an Arbeitnehmer iSd Urteils vom 16.10.1997, C-258/95 , Filibek, nicht in Betracht, wenn die Arbeitgeberleistung vorwiegend betrieblichen Interessen dient. Von einem solchen betrieblichen Interesse der Beschwerdeführerin am Verzehr der angebotenen Speisen durch die Arbeitnehmer zur Vermeidung eines Verlassens der Betriebsräumlichkeiten während der Mittagspause ist die belangte Behörde auch im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Da weiters weder der von den Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin bezogene Lohn noch die von ihnen zu verrichtende Arbeit davon abhing, ob sie die angebotene Tiefkühlkost zu sich nahmen oder verweigerten, war die Beurteilung als tauschähnlicher Umsatz im Geltungsbereich des UStG 1994 rechtswidrig.

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