( ASVG § 253d Abs 1 Z 4 ) Ein ausgebildeter Schneider, der bei einer in der Trachtenerzeugung tätigen Firma überwiegend mit der Bedienung der Bügelmaschine beschäftigt gewesen ist, genießt Tätigkeitsschutz und nicht Berufsschutz und kann daher nicht auf die Tätigkeit eines Ausfertigungsschneiders verwiesen werden.
OGH 10 Ob S 135/97v v. 10.06.1997