Der OGH hat mit seiner Entscheidung vom 21. 10. 2021, 3 Ob 78/21y, erstmals dazu Stellung genommen, ob im Fall einer Nichtbenützbarkeit eines Geschäftslokals (dort: Sonnenstudio) infolge eines pandemiebedingten Betretungsverbots die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses entfällt. Der 3. Senat des OGH verneinte eine Zinszahlungspflicht des Bestandnehmers, weil die Pandemie als ein „außerordentlicher Zufall“ die Unbenützbarkeit des Geschäftslokals bewirkt habe und dies zur Mietzinsbefreiung (§ 1104 ABGB) führe. Zur Frage, wie sich ein dem Mieter ausbezahlter Fixkostenzuschuss auf dessen Zinszahlungspflicht auswirkt, war in dieser Vorentscheidung nicht Stellung zu nehmen. Nunmehr liegt mit dem Urteil vom 25. 11. 2021, 3 Ob 184/21m, auch zu dieser Frage eine erste Entscheidung vor. Der 3. Senat des OGH sieht darin den Fixkostenzuschuss als eine Zuwendung, die dazu gedacht ist, die Liquidität des krisenbetroffenen Unternehmens (des Förderungssubjekts) sicherzustellen. Es besteht daher keine Verpflichtung des Bestandnehmers, diese staatliche Unterstützung dem Bestandgeber zur Deckung des Mietzinsausfalls zu überlassen.