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Keine Verwaltung nach Gutsherrenart

TagesfragenSteuerrechtSWK 2022, 83 Heft 3 v. 20.1.2022

Ein zentraler verfassungsrechtlicher Grundsatz ist in Art 18 Abs 1 B-VG normiert: „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.“ Medienberichte legen nahe, dass manche hochrangige (politische) Beamte dieses Prinzip in der jüngeren Vergangenheit nach ihrem Gutdünken ausgelegt haben. Das hat – nicht nur optisch – verheerende Folgen. Der Fehler und die Verführung liegen auch im System.

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