Der VwGH hat jüngst zur Übergangsregelung des § 28 Abs 38 Z 1 UStG betreffend die Optionsmöglichkeit bei Geschäftsraumvermietung im Fall einer – mit Einzelrechtsnachfolge verbundenen – entgeltlichen Übertragung eines Gebäudes entschieden. Das mit Spannung erwartete Erkenntnis kommt zu einem für die Praxis wohl überraschenden Ergebnis. Der VwGH hob die Entscheidung des BFG in der Frage der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung vollinhaltlich auf und erteilte somit der Weitergeltung der Altregelung des § 6 Abs 2 UStG bei einem Asset Deal eine Absage. Damit hat der VwGH eine seit nunmehr fast zehn Jahren bestehende Zweifelsfrage zu einer finalen Antwort geführt.