Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zählen zu den Verpflichteten iSd Art 2 Abs 1 Z 3 lit a der 4. Geldwäsche-RL und müssen daher bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anwenden. Die kon-kreten Präventionspflichten sind für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in §§ 87 ff WTBG normiert.