Mit Ausnahme der klassischen Ein-Personen-Gesellschaften verfügen sehr viele GmbHs über mehr als einen Geschäftsführer. Dies aus guten Gründen: Einerseits lassen sich oftmals der Umfang und die Komplexität des Geschäftsbetriebs durch ein einzelnes Vertretungsorgan schlichtweg nicht mehr bewäl-tigen; andererseits wollen die Gesellschafter personalistisch strukturierter GmbHs häufig – auch im Hinblick auf einen gewissen Gleichheitsgedanken – im gesetzlich vorgesehenen Geschäftsleitungsorgan repräsentiert sein.