Umsätze, bei denen der Lieferer Gegenstände zum Abnehmer transportiert und diese anschließend dort installiert, sind Montagelieferungen und keine Werklieferungen. Bereits 2013 entschied der BFH: Eine Werklieferung liegt nur dann vor, wenn ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Das dBMF hat diese Rechtsprechung inzwischen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufgenommen und sorgte damit für die lange fällige Klarstellung. Der Steuerschuldübergang nach § 13b dUStG wird dadurch eingeschränkt. Ausländische und damit auch österreichische Unternehmer mit Projekten in Deutschland müssen deshalb künftig prüfen, ob sie Werklieferungen oder Montagelieferungen erbringen. Letztere führen dann mangels Steuerschuldübergangs spätestens ab Juli 2021 zu einer Registrierungspflicht in Deutschland.