Nach der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission kann seit Ende November letzten Jahres von Unternehmen der Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) beantragt werden. Zeitlich schließt der FKZ 800.000 mit Betrachtungszeiträumen ab dem 16. 9. 2020 an den bereits seit Mai letzten Jahres beantragbaren Fixkostenzuschuss (FKZ I) an, unterscheidet sich von diesem inhaltlich aber in einigen wichtigen Punkten. Mit der am 17. 2. 2021 in Kraft getretenen Novellierung der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 kam es noch zu weiteren wichtigen inhaltlichen Änderungen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die für die Praxis wesentlichsten Neuerungen beim FKZ 800.000 verglichen mit dem FKZ I und die Änderungen durch die Novellierung der VO.