Der Eingang in den Wirtschaftskreislauf wird im vorliegenden EuGH-Urteil vom 3. 3. 2021, Hauptzollamt Münster, C-7/20 , deshalb bejaht, weil der Gegenstand im Wohnsitzmitgliedstaat genutzt wurde, obwohl der Gegenstand bereits in einigen Mitgliedstaaten zuvor genutzt worden war. Zudem behandelt der EuGH weder die eigentliche Vorlagefrage noch die Frage der Wiederausfuhr. Dies überzeugt nicht und macht den „Wirtschaftskreislaufgedanken“ schwer greifbar. Wir haben mehr Fragen als Antworten.