SWK-Leser Mag. Gerald Grübl, Steuerberater in Zwettl, schreibt uns anlässlich der steuerlichen Neuregelung des Homeoffice:
Wegfall des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG und damit der gesetzlichen Verankerung des Abzugsverbots des Arbeitszimmers: Aufwendungen für Arbeitszimmer und Homeoffice sind dann mE im Rahmen des allgemeinen Werbungskostenbegriffes im Ausmaß der beruflichen Veranlassung steuerlich abzugsfähig.