Der VwGH hat kürzlich ausgesprochen, dass – entgegen der Rechtsansicht des BFG – auch begründungslose Beschwerden einem Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs 2 BAO zugänglich sind (VwGH 18. 1. 2021, Ra 2020/13/0065). Zugleich wird klargestellt, dass auch bewusst mangelhaft ausgestaltete Beschwerden, sofern bei diesen eine Verlängerung der Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs 3 BAO zulässig wäre, nicht als missbräuchlich eingestuft und sofort zurückgewiesen werden dürfen.