Seit 8. 2. 2021 werden alle meldepflichtigen Rechtsträger, die ihrer Verpflichtung zur jährlichen Meldung gemäß § 5 Abs 1 WiEReG nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung nach § 3 Abs 3 WiEReG noch nicht nachgekommen sind, mittels automatisierten Zwangsstrafenverfahrens an die Abgabe der erforderlichen Meldung erinnert. Katharina Peschetz und Alexander Peschetz geben vor diesem aktuellen Hintergrund Tipps für die praktische Umsetzung der damit zusammenhängenden Abläufe in der Praxis.