In seiner Entscheidung vom 23. 10. 2019, RV/5101415/2019, hielt das BFG vorerst fest, dass „keine [verfassungsmäßigen] Bedenken gegen die Anwendung“ der Norm des § 14 Abs 6 Z 6 EStG bestehen würden. Mit Beschluss vom 13. 1. 2020, RN/7100001/2019 und RN/7100003/2019, stellte das BFG Anträge an den VfGH zur Normenprüfung betreffend die Verzinsung iHv 6 %, die bei der Bildung einer Jubiläumsgeldrückstellung zugrunde zu legen ist. Sabine Urnik und Christian Kandler beleuchten die jeweiligen Entscheidungsgrundlagen des BFG, widmen sich ferner der Frage, inwieweit sich Jubiläumsgeld- und Pensionsrückstellungen hinsichtlich des Zinssatzes voneinander unterscheiden, gehen auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit von Zinstypisierungen in Zeiten eines Negativ- bzw Niedrigzinsumfelds ein und versuchen des Weiteren, Lösungsansätze zur Schaffung eines realitätsgerechten Diskontierungszinssatzes für die Bewertung von Personalrückstellungen im Steuerrecht aufzuzeigen.